„Kampf“ um das Bargeld: EuGH und dt BVerwG sprechen zur national normierten Annahmeverweigerung von Bargeld in der Verwaltung ab (hier: Rundfunkbeitrag in Hessen/Deutschland).
In: ÖZK-Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht, Jg. 16 (2023-09-01), Heft 4, S. 138-148
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Der „Kampf“ um den Erhalt des Bargelds ist spätestens seit dem Euro-Rettungsschirm und den „Griechenlandhilfen“ (an dessen nationale Banken) voll entbrannt. Während die einen eine Verdrängung des Bargelds durch das Buchgeld (als einziges Zahlungsmittel) wünschen, intendieren die anderen eine Aufnahme des Bargeldes (zu dessen Schutze) in die Verfassung. Dies alles reflektiert nicht nur die fortschreitende technische Digitalisierung aller Lebensbereiche, sondern auch die Frage, inwieweit das Geld im Falle einer erneuten Bankenkrise vor seinem eigenen Sparer „geschützt“, also dessen massenweise Behebung verhindert werden kann. In diesem Zusammenhang ist wohl das vorliegend monierte Bestehen auf die Entrichtung des hessischen Rundfunkbeitrages in Bargeld zu verorten. Dazu hat der Europäische Gerichtshof 2021 eine richtungsweisende Entscheidung (in der Großen Kammer) erlassen. Die Wichtigkeit des Themas lässt sich auch daran ermessen, dass sich die deutsche, französische und italienische Regierung, als auch die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank am Verfahren beteiligten. Nun liegt im Nachgang der Vorabentscheidung des Gerichtshofs das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (dt BVerwG) vor. [ABSTRACT FROM AUTHOR]
Titel: |
„Kampf“ um das Bargeld: EuGH und dt BVerwG sprechen zur national normierten Annahmeverweigerung von Bargeld in der Verwaltung ab (hier: Rundfunkbeitrag in Hessen/Deutschland).
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Autor/in / Beteiligte Person: | Paulus, Eduard |
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Zeitschrift: | ÖZK-Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht, Jg. 16 (2023-09-01), Heft 4, S. 138-148 |
Veröffentlichung: | 2023 |
Medientyp: | academicJournal |
ISSN: | 2218-6271 (print) |
DOI: | 10.33196/oezk202304013801 |
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