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Vorsicht bei der Arbeit-geberbewertung im Internet.

In: Produktion, 2024-05-15, S. 5-5
Online serialPeriodical

Vorsicht bei der Arbeit-geberbewertung im Internet 

Gericht stärkt Position von Unternehmen

Produktion Nr. 07 , 2024

Stuttgart (sm). Arbeitgeber-Bewertungsportale erfreuen sich großer Beliebtheit. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels will sich der Bewerber seinen möglichen zukünftigen Arbeitgeber genau anschauen. Wenn man dort keinen kennt, liegt der Blick in Bewertungsportale im Internet nahe. Auch wenn der Gesamteindruck der Bewertungen hilfreich sein mag, kämpfen Unternehmen regelmäßig mit vereinzelten nicht repräsentativen Bewertungen und unwahren Aussagen: „Ein häufiger Fall aus Sicht von Unternehmen: Ein Mitarbeiter verlässt unzufrieden das Unternehmen oder wird in der Probezeit gekündigt, daraufhin folgt postwendend eine schlechte Bewertung als Retourkutsche", beschreibt Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Ähnlich war der Fall, den das Oberlandesgericht Hamburg zu beurteilen hatte. Im Bewertungsportal trugen Personen negative Bewertungen über ihren vormaligen Arbeitgeber ein. Unter anderem erfolgten Äußerungen wie ‚ Empathie ist ein Fremdwort ' , ‚ Vorgesetztenverhalten: Setzen, sechs! ' Der Arbeitgeber forderte die Internetplattform zur Entfernung der aus seiner Sicht unwahren Behauptungen auf. Die negativen Bewertungen seien ausgedacht, jedenfalls passten die Daten zu keinem aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter. Die Bewertungsplattform wies dies zurück. Sie habe nach dem Hinweis des Unternehmens Unterlagen von den Verfassern der Kommentare angefordert und erhalten, so dass deren Aussage plausibel wirkten und man davon ausginge, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg war der Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich: Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen. Das Bewertungsportal muss prüfen, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dazu die Namen der Ersteller der Bewertungen dem Arbeitgeber mitteilen. Denn nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind bzw. waren. Auch der Umstand, dass negative Bewertungen zu Repressalien führen könnten, rechtfertigt nach dem Gericht keine andere Sicht: Ein Arbeitgeber, der im Internet öffentliche Kritik hinnehmen müsse, müsse die Möglichkeit einer Nachprüfung erhalten, da er nur so sich in der Sache positionieren könne. Arbeitsrechtler Fuhlrott warnt Arbeitnehmer daher vor unüberlegten Äußerungen: „Auch im laufenden Arbeitsverhältnis dürfen Mitarbeiter Kritik am Arbeitgeber äußern. Dies muss aber sachlich und konstruktiv geschehen. Verstöße dagegen können – je nach Intensität – eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen." Daneben bestehe kein Recht, Unwahrheiten zu äußern. „Während Werturteile wie ‚ Mir hat es überhaupt nicht gefallen ' oder ‚ Die Arbeitsatmosphäre empfand ich als miserabel ' oftmals als eigene Wertung möglich sind, sind unwahre Aussagen wie ‚ Der Arbeitgeber steht kurz vor der Insolvenz ' oder ‚ Das Gehalt wurde nie pünktlich gezahlt ' besonders gefährlich", so Prof. Dr. Fuhlrott. n

Graph: Trügerische Anonymität: Arbeitnehmer sollten bei der Bewertung des Arbeit-gebers im Internet fair sein. Bild: alphaspirit - stock.adobe.com

Titel:
Vorsicht bei der Arbeit-geberbewertung im Internet.
Zeitschrift: Produktion, 2024-05-15, S. 5-5
Veröffentlichung: 2024
Medientyp: serialPeriodical
ISSN: 0344-6166 (print)
Schlagwort:
  • FALSE claims
  • CONSUMERS' reviews
  • EMPLOYERS
  • LAWYERS
  • COURTS
  • WARNINGS
  • HAMBURG (Germany)
  • Subjects: FALSE claims CONSUMERS' reviews EMPLOYERS LAWYERS COURTS WARNINGS
Sonstiges:
  • Nachgewiesen in: DACH Information
  • Sprachen: German
  • Language: German
  • Document Type: Article
  • Geographic Terms: HAMBURG (Germany)
  • Full Text Word Count: 445

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